Publikationen

Das Air-Law Team gibt regelmäßig einen kleinen Einblick in ihr gesammeltes luftrechtliches Wissen, um die Mitglieder der Luftfahrtbranche über aktuelle und relevante Themengebiete zu informieren und aufzuklären. Veröffentlichungen finden Sie in den folgenden Journalen der Fachpressen. 

DTO….schneller da, als erwartet…VO(EU) Nr. 2018/1119

Nun doch: Die DTO (Declared Training Organisation) kommt zum 03.09.2018.

Mit der VO(EU) Nr. 2018/1119 wird die FCL-Verordnung VO(EU) 1178/2011 um einen neuen Teilabschnitt „DTO“ – ergänzt. Die „Spezifische Anforderungen in Bezug auf erklärte Ausbildungsorganisationen“ beschreiben die recht überschaubaren Anforderungen an die Anmeldung der kleinen Schwester zur ATO (Approved Training Organisation).

 

Damit ist der Artikel „DTO laesst weiter auf sich warten“ überholt.

Innerhalb der DTO’s sind die Ausbildungen zu den Privatpilotenlizenzen PPL(A),PPL(H), SPL und BPL sowie LAPL(A), LAPL(H), LAPL(S) und LAPL(B) möglich.

Auch die Erweiterung um die
– Kunstflugberechtigung
– Berechtigungen zum Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern
– Nachtflugberechtigung und die
– Bergflugberechtigung
sind möglich.

Angehende Motorfluglehrer müssen nach wie vor ihre Ausbildung bei einer ATO machen. Bewerber um eine Lehrberechtigung für Segelflugzeuge oder Ballone können einen Theorielehrgang und eine Flugausbildung bei einer DTO absolviert haben.

Den kompletten Verordnungstext finden Sie hier: Link zum Amtsblatt der EU

Zur Anmeldung der DTO reicht zunächst die Abgabe einer Erklärung nach Anlage 1 des Teils „DTO“ an die Landesluftfahrtbehörde.
Zusammen mit der Erklärung muss der Behörde ein Ausbildungslehrgang vorgelegt werden.

Bei Erhalt einer Erklärung von einer DTO überprüft die zuständige Behörde, ob die Erklärung nach DTO.GEN.115 genannten Informationen enthält, bestätigt Erklärung und teilt dem Vertreter der DTO die der DTO zugewiesene Referenznummer mit.

Nachdem die zuständige Behörde nach DTO.GEN.115(c) von der DTO das
Ausbildungsprogramm und etwaige Änderungen dieses Programms erhalten hat, überprüft sie dieses Ausbildungsprogramm im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen Teil-FCL.
Hat die zuständige Behörde festgestellt, dass das DTO-Ausbildungsprogramm und etwaige Änderungen dieses Programms mit diesen Anforderungen übereinstimmen, teilt sie dies dem Vertreter der DTO schriftlich mit bzw. genehmigt das Ausbildungsprogramm mit einem Formblatt.

Die Aufsicht über die DTO soll unter Berücksichtigung der besonderen Art der Organisation, der Komplexität ihrer Tätigkeiten und der Ergebnisse zurückliegender Aufsichtstätigkeiten sowie auf der Grundlage einer Bewertung der mit der durchgeführten Ausbildung verbundenen Risiken erstellt werden. Die Aufsichtstätigkeiten umfassen — auch unangekündigte — Inspektionen und können, wenn es die zuständige Behörde für notwendig erachtet, auch Rechnungsprüfungen beinhalten.“

 

Nach DTO.GEN.210 ist auch die „Einmann-DTO“ zulässig. D.h. der/die zu benennende Vertreter(-in) der DTO  kann zugleich auch der/die Ausbildungsleiter(-in) sein.

 

Nun warten – vor allem die Behörden – gespannt darauf, wie stark der Ansturm auf die neue Ausbildungsorganisationsform werden wird.

 

Frank Dörner, Rechtsanwalt, München, 30.08.2018

Den kompletten Text als pdf zum Download erhalten Sie hier:

2018 08 30 air-law DTO schneller da als erwartet