Publikationen

Das Air-Law Team gibt regelmäßig einen kleinen Einblick in ihr gesammeltes luftrechtliches Wissen, um die Mitglieder der Luftfahrtbranche über aktuelle und relevante Themengebiete zu informieren und aufzuklären. Veröffentlichungen finden Sie in den folgenden Journalen der Fachpressen. 

Ultraleichtflugzeuge – Zubehör und Leergewicht

Zubehör: Erforderlich, nützlich, „nice to have“ oder einfach nur schön. Vorsicht: Bei der Bestellung eines neuen Flugzeugs kostet die Zusatzausstattung nicht nur Geld, sondern auch Zuladung!

Vor allem Ultraleichtflugzeuge können bei üppigen Zusatzwünschen des Käufers sich schnell vom Zwei- zum Einsitzer wandeln, obwohl das vom Gesetzgeber wohl kaum so gedacht sein dürfte. Die Formulierungen in den Gerätekennblättern, die auf das maximale Abfluggewicht abstellen, lassen es jedoch zu.

Ein Artikel hierzu ist im AEROKURIER 7/2016 erschienen:

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Mit Urteil vom 18.03.2016 entschied das Landgericht Osnabrück, dass der klagende Käufer keinen Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages habe, nachdem das bestellte Ultraleichtflugzeug bei der Auslieferung 347 kg Leergewicht hatte und damit für die verschiedenen angedachten Einsatzbereiche nicht mehr nutzbar war.

Der Verein wollte das UL sowohl zum Segelflugschlepp als auch zur Schulung einsetzen. Er bestellte einen fabrikneuen Tiefdecker, zu dem mit dem Slogan „Ich will ein schönes Flugzeug, das alles mitmacht, in dem ich mich richtig wohlfühle und bei dem ich weiß, dass ich immer gut aufgehoben bin“ geworben wird.

Zum „Power-Schlepper für bis zu 720 kg Anhängelast“, so der Prospekt, kann man durch das Zubehör anhand der Preisliste ordern. Einen Hinweis auf das mit der jeweiligen Zusatzausstattung verbundene Gewicht ist der Preisliste bzw. Zubehörleiste nicht zu entnehmen.

Mit 347 kg Leergewicht verweigerte der DAeC, zu Recht, die Genehmigung zur Ausbildung mit diesem über 100.000 € teuren Ultraleichtflugzeug.

Doppelsteuer, Fußspitzenbremsen auf der rechten Seite, eine zweite Libelle und anderes für die Schulung gedachte Equipment erwies sich damit als völlig nutzlos.

Der Verein wollte daher das UL nicht abnehmen und klagte auf Rückabwicklung des Vertrages. Ohne Erfolg!

Das Landgericht wies die Klage ab und stellte fest, dass sich der Verein mit der Annahme des Ultraleichtflugzeuges in Verzug befände.

Das maximale Abfluggewicht von ULs beträgt 472,5 kg – so die schon durch Annex II der VO(EU) 216/2008 definierte Grenze – so dass bei dem Leergewicht von 347 kg nur noch eine Nutzlast von 125,5 kg inklusive Treibstoff zugeladen werden könnte. Deutlich zu wenig für zwei Personen im Cockpit.

Ohne Zusatzausrüstung könnte bei dem streitgegenständlichen UL nach Annahme des Gerichts eine Insassenmasse von 170 kg zugeladen werden. Ein Großteil der für den Flugzeugschlepp eingebauten Ausrüstung könnte ja ausgebaut werden, so dass das Gewicht der Insassenmasse entsprechend erhöht werden könnte.

Der Verein stellte unter anderem darauf ab, dass bei den Kaufvertragsverhandlungen betont worden sei, dass das Flugzeug sowohl für die Schulung als auch zum Schleppen eingesetzt werden solle.

Das Flugzeug könne nun aber aufgrund des überhöhten Leergewichts nun nicht mehr bestimmungsgemäß eingesetzt werden, da es nur noch als Einsitzer geflogen werden dürfe. Es liege damit ein Sachmangel vor.

Die beklagte Verkäuferin des Ultraleichtflugzeuges legte dar, dass ein Zeuge, der in die Vertragsverhandlungen für die Verkäuferin eingebunden war, den Vereinsvorsitzenden des Vereins im Rahmen der Erarbeitung der Ausrüstungsgegenstände darauf aufmerksam gemacht habe, dass durch die Sonderausstattung ein hohes Leergewicht des Flugzeuges erreicht würde und dass der Kläger in eigener Verantwortung zu überprüfen habe, inwieweit tatsächlich im Praxisbetrieb das jeweils individuelle Gewicht eine Beförderung von zwei Personen zulasse.

Das Gericht entschied, dass der Verein keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises habe.

Ein Mangel des Flugzeugs im Sinne von § 434 BGB, der zur Rückabwicklung des Vertrages berechtigen würde, läge nicht allein deshalb vor, weil die Insassenmasse von 170 kg unterschritten würde. Diese müsse nicht zugeladen werden können. Vielmehr würde in der Bauvorschrift für Ultraleichtflugzeuge lediglich die zulässige Masse aus der Insassenmasse von 170 kg und der Leermasse inkl. der geforderten Mindestausrüstung des Flugzeugs, d. h. ohne Zusatzausrüstung, errechnet. Diese Massen seien vorliegend eingehalten.

Es könne offenbleiben, ob bei Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart wurde, dass das Flugzeug auch für Schulungszwecke, d.h. als Flugzeug für zwei Personen, eingesetzt werden solle. Zwar läge in diesem Fall eine vertraglich vorausgesetzte Verwendung vor, die bei einer noch zulässigen Insassenmasse von 120,5 kg zumindest stark eingeschränkt wäre. Aber selbst wenn es sich um einen Fehler im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB handeln würde, wären Gewährleistungsansprüche des Vereins gem. § 442 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift könne ein Kläger, dem ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, Rechte wegen dieses Mangels nur bei arglistigem Verhalten des Verkäufers oder Garantieübernahme geltend machen. Beides läge nicht vor.

Dem Verein sei der Mangel zumindest infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben. Es müsse jedem Kunden bewusst sein, dass er mit dem Erwerb einer Zusatzausstattung das Eigengewicht einer Maschine erhöhe. Allgemein sei bekannt, dass jedes Flugzeug nur ein begrenztes zulässiges Gesamtgewicht habe. Dem Kläger als Schulungsverein müsse daher bekannt sein, dass nur eine begrenzte Insassenmasse zugeladen werden könne.

Dementsprechend müsse dem Verein bei gehöriger Anstrengung das Risiko bewusst sein, dass das Flugzeug mit jeder Erweiterung der Ausstattung die zu befördernde Insassenmasse immer weiteren Einschränkungen unterläge und die Insassen weit weniger als insgesamt 170 kg wiegen dürften.

Die mit der Erweiterung der Zusatzausstattung verbundene Beschränkung des Verwendungszwecks sei dem Verein, wenn er dies nicht berücksichtigt hat, infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben. Gerade der Kläger als ausbildender Verein, der Erfahrung mit Flugzeugen habe, hätte sich dieser Tatsache bewusst sein müssen.

Nachdem der Verein mit dem verlorenen erstinstanzlichen Verfahren die Anschaffung des Ultraleichtflugzeuges nun bereits mit rund weiteren 20{2a86e3729654efb4454470b083ea288b59885546334e5ea9d84b15e43df58529} des Preises durch Verfahrenskosten hinnehmen musste, hat er sich dazu entschlossen, kein Berufungsverfahren und die damit verbundenen Kosten zu riskieren. Zudem wird das im Streit stehende UL im Verlauf der Gerichtsverfahren auch nicht wertvoller.

Der Verein, der hier teures Lehrgeld bezahlen musste, wird beim nächsten Kauf eines Flugzeuges wahrscheinlich neben dem Preis von Zusatzausrüstungen auch sehr viel mehr Aufmerksamkeit auf das damit verbundene Gewicht oder andere betriebsrelevante Parameter legen.

Andere Käufer oder Kaufinteressenten können nur daraus lernen und Angebote oder den Kaufvertrag entsprechend sensibel prüfen.

Luftfahrzeughersteller, Importeure und Händler werden ebenfalls über solche Auseinandersetzungen nachdenken und bei der Erstellung von Prospekten, Preislisten und Angeboten versuchen, solche für beide Seiten nicht zufrieden stellende Situationen zu vermeiden.

Frank Dörner

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Dipl. Luftfahrtsachverständiger