Publikationen

Das Air-Law Team gibt regelmäßig einen kleinen Einblick in ihr gesammeltes luftrechtliches Wissen, um die Mitglieder der Luftfahrtbranche über aktuelle und relevante Themengebiete zu informieren und aufzuklären. Veröffentlichungen finden Sie in den folgenden Journalen der Fachpressen. 

Kleines 1×1 für den Betrieb von Sportanhängern

Segelflieger, Ballonfahrer und auch andere Luftsportler nutzen zum Transport und zur Verwahrung der wertvollen Sportgeräte Kfz-Anhänger. Dabei gibt es ein paar rechtliche Vorgaben zu beachten.

Höchstgeschwindigkeit

In Deutschland dürfen Gespanne üblicherweise auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen lediglich 80 km/h fahren. Eine Ausnahme davon ist die sog 100er-Regelung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält der Anhänger die 100er-Plakette und eine Eintragung in den Fahrzeugpapieren.

Diese Ausnahmegenehmigung gilt seit 2005 nicht mehr nur für das jeweils genehmigte Gespann, sondern für einen Anhänger mit jedem geeigneten Zugfahrzeug.

Die gesiegelte Plakette muss auf der Rückseite des Anhängers angebracht werden, auf dem Zugfahrzeug ist dies nicht mehr erforderlich.

Um mit dem Gespann dann auch 100 km/h fahren zu dürfen, müssen aber alle Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Zugfahrzeug muss mehrspurig sein, über ein Antiblockiersystem verfügen und darf nicht mehr als 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse haben.
  • Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überschreiten.
  • Die Reifen des Anhängers dürfen nicht älter als sechs Jahre sein und die Geschwindigkeitsklasse der Reifen muss mindestens L (120 km/h) sein.
  • Der Anhänger muss für Tempo 100 km/h geeignet sein.
  • Die Stützlast des Zugfahrzeugs muss annähernd erreicht werden, darf aber nicht überschritten sein.

Es sollte unbedingt vor jeder Fahrt überprüft werden, ob noch immer alle Voraussetzungen (wie u.a. das Alter der Reifen) erfüllt sind.

Bei einer Nachrüstung oder nachträglichen Beantragung der 100er-Zulassung, muss der Anhänger von einer technischen Prüforganisation, wie TÜV oder DEKRA überprüft werden. Diese erteilt eine Bestätigung in Form eines Prüfberichts. Mit diesem und den Fahrzeugpapieren des Anhängers erhält man bei der Zulassungsstelle die Tempo-100-Plakette. Die Ausnahmegenehmigung erlischt, sobald der Anhänger den oben genannten Anforderungen nicht mehr entspricht.

Im Ausland gelten die jeweiligen nationalen Vorschriften. Vor einer Reise sollte man sich unbedingt hierüber informieren, teils gelten empfindliche Bußgelder / Strafen für Geschwindigkeitsüberschreitungen.

In Dänemark, Schweden, Norwegen, der Schweiz und Italien dürfen Gespanne generell maximal 80 km/h schnell fahren. In den Niederlanden, Luxemburg, Litauen und Kroatien gilt Tempo 90 km/h auf Autobahnen, in Portugal 100 km/h und in Frankreich (unter 3,5t) sogar 130 km/h.

Da das Fahrzeuggespann in Deutschland aber nur bis 100km/h zugelassen und damit als verkehrssicher geprüft wurde, sollte aus Sicherheitsgründen nur 100 km/h schnell gefahren werden. Im Falle eines Unfalles könnte es sonst auch Schwierigkeiten mit der eigenen Versicherung bei der Regulierung geben.

Bremssicherung

Bei der „Holland-Öse“ handelt sich um eine Öse, an der das Abreißseil befestigt werden muss oder sollte. Ein Abreißseil ist ein Metallkabel, das an der Zugdeichsel befestigt ist und als Sicherheitsvorrichtung dient, falls die Anhängerkupplung sich während der Fahrt vom Kugelkopf lösen sollte. Es ist mit der Bremse des Anhängers verbunden und betätigt diese im Falle des Lösens vom Zugfahrzeug. Vielerorts wird das Seil einfach über die Anhängerkupplung des Zugfahrzeugs gelegt. In anderen Ländern ist dies teils nicht zulässig und kann mit bis zu mehreren hundert Euro Bußgeld bei Verstößen geahndet werden.

In Österreich ist ebenfalls lediglich das Vorhandensein einer „Sicherungsverbindung“ Pflicht, das Gesetz sagt aber nichts darüber aus, ob diese fest mit dem Zugfahrzeug verbunden sein muss.

Auch in der Schweiz gibt es keine gesetzliche Regelung, wie und wo das Abreißseil am Zugfahrzeug angebracht werden muss. In der Praxis wird es aber so gehandhabt, dass das Abreißseil auf jeden Fall durch eine feste Öse mit dem Zugfahrzeug verbunden werden muss.

In den Niederlanden ist eine Losreißeinrichtung Pflicht. Das Seil muss z.B. mittels einer Öse fest mit dem Zugfahrzeug verbunden sein. Diese Einrichtungen werden umgangssprachlich als „Holland-Öse“ bezeichnet.

Selbstverständlich müssen sich nach dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr auch Führer von in Deutschland zugelassenen Gespannen an die Vorschriften der anderen Länder halten.

Allgemein bekannt ist, dass die Bußgelder für Verkehrsübertretungen im Ausland sehr häufig wesentlich höher sind als in Deutschland.

Zulassung

Sportanhänger können mit drei unterschiedlichen Kennzeichen im Straßenverkehr bewegt werden. Besonders interessant ist die zweckgebundene Zulassung mit grünem Kennzeichen.

Spezialanhänger nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e FZV zur Beförderung von Segelflugzeugen für Sportzwecke sind Anhänger, die spezielle, bauliche Einrichtungen oder Ausstattungen aufweisen, sodass damit Segelflugzeuge für Sportzwecke transportiert werden können.

Besonders wichtig: Der Anhänger darf nur zweckgebunden zum Transport des jeweiligen Sportgeräts eingesetzt werden, ansonsten drohen Strafen wegen Steuerhinterziehung bzw. Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, da sowohl die Steuerbefreiung wie auch die Befreiung von der Versicherungspflicht erlöschen, wenn der Anhänger zu anderen Zwecken verwendet wird, beispielsweise für einen Umzug.

Der Anhänger ist zulassungsfrei, wenn er ein mit speziellen baulichen Merkmalen ausgestatteter Anhänger ist und für solche Beförderungen verwendet wird. Er benötigt ein amtliches Kennzeichen nach § 8 FZV, dieses hat die Farbe “grün“, es wird eine Zulassungsbescheinigung Teil 1 ausgestellt. Zulassungsfreie Anhänger sind nach § 3 Nr. 1 KraftStG von der Steuer befreit.

Zur Hauptuntersuchung muss der Anhänger natürlich trotzdem vorgestellt werden.

Versicherung:

Ein solcher Sportanhänger unterliegt nicht der Versicherungspflicht. Der Anhänger ist, wenn angekoppelt, über das Zugfahrzeug mitversichert. Trotzdem ist es empfehlenswert, eine Versicherung abzuschließen, da Schäden durch einen abgekoppelten Anhänger nicht versichert sind. So kann z.B. die Feststellbremse versagen oder sie wurde nicht angezogen und der Anhänger kommt unkontrolliert ins Rollen.

Auch eine Vollkaskoversicherung für den Hänger kann durchaus Sinn machen. Ein moderner Hänger kann an die 20.000 € kosten. Dabei sollte angefragt werden, den Hänger mit in die Versicherung des Flugzeuges zu integrieren, da eine eigenständige Versicherung meist teurer ist.

Bußgelder

Bei Gespannen gelten höhere Bußgelder. Der Bußgeldkatalog 2019 sieht folgende Bußgelder vor:

Geschwindigkeitsüberschreitung mit Anhänger außerorts Bußgeld (EUR) Punkte Fahrverbot (Monate)
Bis 10 km/h 15    
11 bis 15 km/h 25    
16 bis 20 km/h 70 1  
21 bis 25 km/h 80 1  
26 bis 30 km/h 95 1  
31 bis 40 km/h 160 2 1
41 bis 50 km/h 240 2 1
51 bis 60 km/h 440 2 2
über 60 km/h 600 2 3
Geschwindigkeitsüberschreitung mit Anhänger innerorts Bußgeld (EUR) Punkte Fahrverbot (Monate)
bis 10 km/h 20    
11 bis 15 km/h 30    
16 bis 20 km/h 80 1  
21 bis 25 km/h 95 1  
26 bis 30 km/h 140 2 1
31 bis 40 km/h 200 2 1
41 bis 50 km/h 280 2 2
51 bis 60 km/h 480 2 3
über 60 km/h 680 2 3

Ein Fahrverbot kann immer nur „am Stück“ verbüßt werden, eine Aufteilung ist nicht möglich. Wurde in den letzten zwei Jahren vor der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung schon einmal ein Fahrverbot verhängt, so wird das Fahrverbot mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam, ansonsten kann der Verkehrssünder das Fahrverbot innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft antreten.

Führerschein

Gespann fahren – welche Fahrerlaubnis wird benötigt?

Klasse B Zugfahrzeug bis 3.500 kg zulässige Gesamtmasse und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 750 kg; Hat der Anhänger eine höhere zulässige Gesamtmasse als 750 kg, darf die zulässige Gesamtmasse des Gespanns 3.500 kg nicht überschreiten
Klasse B 96 Zugfahrzeug der Klasse B und ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 4.250 kg nicht übersteigt
Klasse BE Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3,5 t nicht übersteigt

Ein Gespann verhält sich fahrdynamisch anders als ein Solofahrzeug. Dies beginnt mit einem größeren Kurvenradius, der Abstand zu Fahrbahnrand und anderen Verkehrsteilnehmern ist ungewohnt und das Rückwärtsfahren oder Wenden verursacht gelegentlich Schwierigkeiten. Es sollte daher vor längeren Fahrten geübt werden.

Anhängelast

Unbedingt muss auf die Anhängelast sowie die Stützlast geachtet werden, diese finden sich in der Zulassungsbescheinigung Teil 1. Sollte die Stützlast im schlimmsten Fall sogar negativ sein, die Deichsel also die Anhängerkupplung nach oben ziehen, kann das Gespann so stark ins Schlingern kommen, dass der Fahrer das Gespann nicht mehr unter Kontrolle bringen kann. Schwere Unfälle können die Folge sein.

Es ist auch darauf zu achten, dass die Anhängelast des Zugfahrzeuges nicht überschritten wird.

Achtung: Die Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse ist eine Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG! Der Halter muss auch darauf achten, dass ein Fahrer, dem er beispielsweise das Gespann leihweise überlässt, über die nötige Fahrerlaubnis verfügt. Ansonsten kann er sich selbst strafbar machen wegen des Gestattens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Also lieber nachfragen und sich im Zweifel den Führerschein zeigen lassen!

Sicherung

Die Ladung eines Anhängers muss – wie auch die des Zugfahrzeuges – gut gesichert werden. Verstöße gegen die Ladungssicherungspflicht werden beispielsweise mit folgenden Bußgeldern geahndet:

Tatbestand Bußgeld Punkte
Nicht vorschriftsmäßige Ladung – die Verkehrssicherheit litt erheblich 80 1
mit Unfall 120 1

Pkw-Anhänger, die nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, dürfen maximal zwei Wochen im öffentlichen Verkehrsraum geparkt werden. Das Umparken ist nicht erlaubt, da die Zwei-Wochen-Frist für einen ganzen Parkbereich gilt, nicht nur für einen bestimmten Parkplatz.

Den im Luftsport 03/19 erschienenen Artikel finden Sie hier als pdf

RA Frank Dörner

Ass.jur. Werner Hupfauer