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Das Air-Law Team gibt regelmäßig einen kleinen Einblick in ihr gesammeltes luftrechtliches Wissen, um die Mitglieder der Luftfahrtbranche über aktuelle und relevante Themengebiete zu informieren und aufzuklären. Veröffentlichungen finden Sie in den folgenden Journalen der Fachpressen. 

Fliegermagazin 06/19 – Nutzungsausfall

Bei Beschädigungen oder Unfällen von bzw. mit Luftfahrzeugen stellt sich neben den Fragen nach Ersatz der Reparaturkosten und z.B. der Wertminderung auch häufig die Fragen nach einem Ersatz des Nutzungsausfalls. Ein Leser hat aktuell dazu eine Frage an die Redaktion des Fliegermagazin gerichtet.

Sein Flugzeug wurde durch ein anderes Flugzeug beschädigt. Der Propeller eines UL zerhackte an seiner Piper die Flügelspitze und damit auch einen Teil des Tanks. Die Haftpflichtversicherung des UL veranlasste die Überführung des beschädigten Flugzeuges in eine etwas weiter entfernte Werft, da diese günstiger war als die am Heimatplatz. Die beiden Kostenvoranschläge wichen erheblich voneinander ab.

Der Leser möchte nun unter anderem wissen, ob er den Nutzungsausfall für die privat genutzte Piper ersetzt bekäme, da die Maschine nach fast einem halben Jahr immer noch nicht wiederhergestellt ist. Ein Ersatzflugzeug hat er nicht angechartert.

Dazu gilt: Mietet ein Geschädigter keinen Ersatz an, so kann er nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung für den Nutzungsausfall fordern. Das ist dann der Fall, wenn die Nutzung solcher Sachen „kommerzialisiert“, also für Geld zu erwerben ist. Darüber hinaus muss es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes um ein „Wirtschaftsgut von allgemeiner und zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung“ handeln, auf dessen „ständige Verfügbarkeit man typischerweise angewiesen“ ist! Am häufigsten wird daher Nutzungsausfall bei der Beschädigung von selbst genutzten Kraftfahrzeugen gewährt. Dazu gibt es jedoch auch Einschränkungen. Hat der Geschädigte z.B. ein weiteres Fahrzeug, steht ihm ein Ersatz des Nutzungsausfalls nicht zu, hier kann er aber Ersatz der so genannten Vorhaltekosten verlangen. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, wenn er von Dritten ein Fahrzeug unentgeltlich zur Verfügung gestellt bekommt, dies soll den Schädiger nicht entlasten und der Anspruch auf Nutzungsausfall bleibt bestehen.

Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte zudem verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Das heißt auf eine lange Reparaturdauer zu setzen, kann schief gehen. Bei langen Ausfallzeiten kann sogar die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs günstiger sein. Erforderlich sind außerdem Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit. Ist der Geschädigte beispielsweise erkrankt oder sonst an der Nutzung gehindert, so steht ihm auch keine Entschädigung zu.

Bei gewerblicher Nutzung kann der Schaden nur konkret, beispielsweise als entgangener Gewinn, berechnet werden. Eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung wird grundsätzlich nicht gewährt. Das heißt der konkrete Einsatz, der nun nicht möglich ist anzüglich der dadurch ersparten Aufwendungen ist ersatzfähig.

All diese Grundsätze sind auch auf den Ausfall von Luftfahrzeugen anzuwenden.

Damit scheidet jedoch, wie im Beispiel des Lesers, der Nutzungsausfall für ein privat genutztes Luftfahrzeug in der Regel aus.

In eine der wenigen Gerichtsentscheidungen zu einem Luftfahrzeug hat das Oberlandesgericht Oldenburg z.B. ausdrücklich entschieden, dass der Verlust der Möglichkeit, ein beschädigtes Privatflugzeug selbst zu nutzen, keinen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellt.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, Voraussetzung sei, dass der Kläger auf die ständige Verfügbarkeit des Flugzeugs für seine eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen sei, wobei das Flugzeug eine zentrale und hohe Bedeutung für seine eigene Lebenshaltung haben müsste, so dass sich die Funktionsstörung nach der Verkehrsanschauung typischerweise auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant ausgewirkt hätte . Dies sei nicht der Fall und ein Vermögensschaden daher zu verneinen.

Sofern erforderlich, z.B. für die Wahrnehmung eines Geschäftstermins, sind aber die Kosten für die zeitweise Anmietung eines Ersatzflugzeugs erstattungsfähig. Im Einzelfall wird man die Angemessenheit der Kosten dazu nachweisen müssen.

Wann die Erforderlichkeit gegeben ist, kann immer nur im Einzelfall beurteilt werden und ist bei Luftfahrzeugen restriktiv zu handhaben. Die Erforderlichkeit der Anmietung wird beispielsweise dann zu bejahen sein, wenn der Geschädigte auf die ständige Verfügbarkeit eines Luftfahrzeugs angewiesen ist, z.B. bei einer Flugschule.

Bei rein privat genutzten Luftfahrzeugen könnte die Erforderlichkeit von Gerichten verneint werden, insbesondere dann, wenn die Ausfallzeit nicht allzu lange ist und lediglich zu Zwecken des Freizeitvergnügens nur sporadisch geflogen wird.

Im Ausgangsfall des Lesers ist zudem ärgerlich, dass bei einer zeitaufwändigen Reparatur am Heimatflugplatz evtl. eine temporäre Stilllegeversicherung Kosten erspart hätte. Dies sei aufgrund der Überführungsflüge nicht möglich. Zumindest diese Schadensposition wäre mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu diskutieren.

Den Artikel aus dem Fliegermagazin 06/2019 finden sie hier als pdf.