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Das Air-Law Team gibt regelmäßig einen kleinen Einblick in ihr gesammeltes luftrechtliches Wissen, um die Mitglieder der Luftfahrtbranche über aktuelle und relevante Themengebiete zu informieren und aufzuklären. Veröffentlichungen finden Sie in den folgenden Journalen der Fachpressen. 

Fliegermagazin 03/19 Ordnungswidrigkeit oder Straftat

Auch in der Fliegerei passiert es: eine leichte Unachtsamkeit und der unbeabsichtigte Einflug in den Luftraum „C“, das Überlesen einer ED-R bei der sonst so sorgfältigen Flugvorbereitung, die wundersame Ruhe auf einer zugewiesenen Frequenz, die sich später als falsch-gerastet herausstellt oder auch der nicht richtig geschalten Transponder. Allesamt Luftraumverstöße mit jedoch sehr unterschiedlichen Rechtsfolgen. Der Schreck ist groß, wenn vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) Post kommt. Noch größer wird der Schreck, wenn Post von der Staatsanwaltschaft im Briefkasten zu finden ist. Aber auch die Überschrift im Anschreiben einer Landesluftfahrtbehörde „Ermittlungssache wegen …“ Ist nicht viel erfreulicher.

Meist erfährt der Pilot bereits durch die Flugsicherung, dass eine Verstoßmeldung abgesetzt wird. Mehr oder minder freundlich, dem ausgelösten Stress bei den Beteiligten entsprechend, bekommt man per Funk mitgeteilt, dass der letzte Flugabschnitt unter luftrechtlicher Betrachtung keine Glanzleistung war. Auch ein nahe heranfliegender Hubschrauber einer Landespolizei oder eine sich annähernde Alarmrotte der Luftwaffe oder verheißen keine freundliche Einladung zum Verbandsflug, sondern kündigen spätere Auseinandersetzungen mit Strafverfolgungsbehörden an.

Die Ursachen für solche Vorfälle sind zwar alle unterschiedlich können jedoch meist unter der Überschrift „Versehen“ zusammengefasst werden. Erfreulicherweise fliegen die wenigsten Luftverkehrsteilnehmer einfach einmal aufs Geratewohl los. Zu eng ist unser Luftraum und zu vielfältig die täglichen Änderungen und Einschränkungen. Aber gerade auf Strecken, die man schon X mal geflogen ist oder an Tagen, wo die Sicht nur durch die Erdkrümmung begrenzt wird, ist das Risiko offenbar größer, einen Luftraumverstoß zu begehen.

Eingeleitet wird das Ermittlungsverfahren typischerweise über die Nachfrage beim Halter des Luftfahrzeuges, wer denn zum betreffenden Zeitpunkt geflogen sei. An dieser Stelle ist es nicht ratsam, keine oder falsche Angaben zu machen. Dies würde an und für sich bereits eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Der Halter informiert also die Behörde und idealerweise auch dem betroffenen Luftfahrzeugführer.

Als nächstes erhält der/die Luftfahrzeugführer(in) eine Anhörung. Aufgeteilt in zwingend zu übermittelnde Angaben (persönliche Daten) und freiwillige Angaben. Dazu gehören insbesondere „Angaben zur Sache“ und zum Beispiel zu den Einkommensverhältnissen. An dieser Stelle macht es häufig Sinn, sich einen Rechtsbeistand zur Seite zu nehmen. Im Übereifer zur Begründung des Missgeschicks oder auch beim Absetzen emotionaler Äußerungen über als „unzutreffend“ empfundene Einschätzungen von Mitarbeitern von Flugsicherungsunternehmen oder anderen Behörden, kann man sich leicht um Kopf und Kragen reden. Hier ist es oft ratsamer, über eine Anwältin/einen Anwalt eine Akteneinsicht anzufordern und auf Grundlage der dort dokumentierten Tatsachen (Radarplot, Funkumschrift, Zeugenaussage etc.) eine besonnene Einlassung abzugeben. Sonst wird aus dem eigentlich von der Behörde zunächst verfolgten kleinen Verstoß unnötigerweise im „worst case“ noch eine Luftverkehrsgefährdung – eine Straftat nach § 315a des Strafgesetzbuches.

Alles was direkt über das BAF oder auch die Landesluftfahrtbehörde geahndet wird sind Ordnungswidrigkeiten. Entweder die Verfahrenseinstellung funktioniert, oder bei einem Miniverstoß mit einsichtiger Begründung bleibt es bei einer Verwarnung mit 50 € oder es werden auch spürbar 4-stellige Summen daraus. Eine 2-minütige Verletzung von „C“, weil die heraufgesetzte Untergrenze von FL130 statt FL100 angenommen wurde kann 50 € kosten. Der zweistündige Flug quer durch die Republik immer knapp oberhalb FL100 ohne Flugverkehrskontrollfreigabe, weil es dort nicht so turbulent war und man ja nur ganz knapp drüber war, kann auch mal knapp 2.000 € kosten. Wobei dies auch nur deswegen nicht weiter eskaliert ist, weil der Pilot freiwillig eine intensive Nachschulung mit Fluglehrer angeboten und durchgeführt hat.

Das Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe oder Verstöße gegen Auflagen aus Außenstart- und Landerlaubnissen, Veranstaltungsgenehmigungen und Platzbeschränkungen ahnden typischerweise die Landesluftfahrtbehörden. Hier sind je nach Schwere des Vorwurfes schnell 4-stellige Beträge erreicht. Auch 5-stellige sind bei zumindest zwei recht exponierten Tiefflügen bekannt.

Beim Einflug in ein Flugbeschränkungsgebiet ED-R erfolgt die Verstoßmeldung auch oft über das BAF. Da es sich jedoch um eine Straftat nach § 62 LuftVG handelt, geht es nicht mehr mit einem Bußgeld ab. Meist lässt sich die Staatsanwaltschaft, wie auch bei anderen kleineren fahrlässigen Straftaten (z.B. Flug mit abgelaufener Lizenz) mit einer vernünftigen Kommunikation bei ansonsten integerem fliegerischen Lebenslauf auf Verfahrenseinstellungen ein. Diese werden häufig nur gegen „Auflage“ gewährt. D.h. der Bezahlung eines Betrages an die Staatskasse oder eine gemeinnützige Einrichtung. Sowohl die Höhe und der Empfänger sind oft mit Fingerspitzengefühl und guter Fachkenntnis verhandelbar. Hier reicht die Bandbreite z.B. beim Einflug in eine Ed-R von 500 bis zu 2.000 €.

Die vorher erwähnte Luftverkehrsgefährdung oder andere Straftaten mit fliegerischen Hintergrund sind meist nicht so günstig in den Griff zu bekommen.

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