Publikationen

Das Air-Law Team gibt regelmäßig einen kleinen Einblick in ihr gesammeltes luftrechtliches Wissen, um die Mitglieder der Luftfahrtbranche über aktuelle und relevante Themengebiete zu informieren und aufzuklären. Veröffentlichungen finden Sie in den folgenden Journalen der Fachpressen. 

COM-OPS in der Segelfluglizenz?

COM-OPS Eintrag für Passagierflüge mit Segelflugzeugen?

 

Im Sommer finden wieder jede Menge „Tage der offenen Tür“ an Flugplätzen und Segelfluggeländen statt. Dabei werden häufig auch Mitflüge im Segelflugzeug angeboten. Viele Vereine sind verunsichert, unter welchen Voraussetzungen dies durchgeführt werden darf. In Süddeutschland wurde im letzten Jahr sogar die Durchführung von Passagierflügen auf Segelflugzeugen untersagt, da die Vereinspiloten für den Tag der offenen Tür keinen „COM-OPS-Eintrag“ in ihrer Lizenz vorweisen konnten.

 

Als Pendant zum CPL für den Motorflug verlangt die VO(EU) 1178/2011 in FCL.205.S SPL, dass Flüge mit Segelflugzeugen nur ohne Vergütung im nichtgewerblichen Betrieb durchgeführt werden dürfen, solange die Segelflugpiloten nicht das Alter von 18 Jahren erreicht haben, nach der Erteilung der Lizenz 75 Stunden Flugzeit oder 200 Starts als PIC auf Segelflugzeugen oder Motorseglern absolviert haben und einen Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer absolviert haben. Dann erhalten sie in ihrer Lizenz einen Eintrag zur Durchführung kommerzieller Flüge (COM-OPS-Eintrag). D.h. nur der CPL-Pilot im Motorflug oder der COM-OPS-lizensierte Segelflieger darf Geld mit dem Fliegen verdienen (Ausnahme: Fluglehrer und Prüfer).

 

An den typischen Gastflügen eines gemeinnützigen, dem Luftsport gewidmeten Vereins verdient der Pilot jedoch kein Geld.

In der Lizenzverordnung VO(EU) 1178/2011, Art. 3 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die, 2014 in die OPS-Verordnung VO(EG) 965/2012 aufgenommene, Ausnahmeregelung auch für die lizenzrechtliche Frage gilt: Inhaber von FCL-Pilotenlizenzen dürfen, soweit die lizenzrechtlichen Voraussetzungen für Passagierflüge erfüllt sind, die in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 965/2012 genannten Flüge durchführen.

 

 

Artikel 6 VO(EG) 965/2012 “Ausnahmen“

 

(4a) Abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 6 darf folgender Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Flugzeugen und Hubschraubern, Ballonen und Segelflugzeugen gemäß Anhang VII durchgeführt werden:

  1. a) Flüge von Privatpersonen auf Kostenteilungsbasis unter der Bedingung, dass die direkten Kosten von allen Insassen des Luftfahrzeugs, einschließlich des Piloten, geteilt werden und die Anzahl der Personen, die die direkten Kosten teilen, auf sechs begrenzt ist;
  2. b) Wettbewerbsflüge oder Schauflüge unter der Bedingung, dass das Entgelt oder jede geldwerte Gegenleistung für solche Flüge beschränkt ist auf die Deckung der direkten Kosten und einen angemessenen Beitrag zu den jährlichen Kosten sowie von Preisen, deren Wert einen von der zuständigen Behörde festgelegten Wert nicht übersteigen darf;
  3. c) Einführungsflüge, Flüge zum Zwecke des Absetzens von Fallschirmspringern, Flüge zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Kunstflüge, die entweder von einer Ausbildungsorganisation mit Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat und mit einer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilten Genehmigung durchgeführt werden, oder die von einer mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichteten Organisation durchgeführt werden, unter der Bedingung, dass das Luftfahrzeug von der Organisation auf der Grundlage von Eigentumsrechten oder einer Anmietung ohne Besatzung (Dry Lease) betrieben wird, der Flug keinen außerhalb der Organisation verteilten Gewinn erwirtschaftet und solche Flüge bei Beteiligung von Nichtmitgliedern der Organisation nur eine unbedeutende Tätigkeit der Organisation darstellen.

 

D.h. solange der Tag der offenen Tür nicht zum gewerbsmäßigen Rundflugtag mutiert, an dem womöglich auch noch Piloten Geld verdienen (Vorsicht auch der geldwerte Vorteil z.B. in der Anrechnung von „Arbeitsstunden“ könnte dabei Anlass zu Rückfragen bieten!), können Flüge auf Motormaschinen auch durch den PPL-Piloten und auf Segelflugzeugen ohne COM-OPS-Eintrag durchgeführt werden. Das gilt ebenso für LAPL-Inhaber.

Es macht natürlich Sinn, erfahrene Piloten die auch in letzter Zeit viel Flugpraxis aufweisen können, einzusetzen. Die allgemeinen Voraussetzungen, wie z.B. gültige Klassenberechtigung, allgemeine Voraussetzungen zur Beförderung von Passagieren  (vgl. z.B. FCL.105.A b) oder FCL.205.S b) und auch die 90-Tage-Regel sind unbedingt zu beachten!

Verwiesen wird hierbei nochmal auf den Leitfaden „Fliegen gegen Entgelt“, Absprache der Bund-Länderarbeitsgruppe FCL vom 28.07.2015

 

Um keine unliebsame Überraschung zu erleben, wird empfohlen, die Genehmigungsbehörde (Landesluftfahrtbehörde) vor Durchführung einer Veranstaltung über die beabsichtigten Flüge und die Piloten zu informieren um ggf. noch die rechtlichen Grundlagen für die „Einführungsflüge gegen Entgelt eines Piloten ohne CPL/COM-OPS innerhalb einer Organisation mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt“ zu diskutieren.

Gute Flüge!

 

Juni 2016, Frank Dörner, Rechtsanwalt, Luftfahrtsachverständiger, air-law.de

 

Veröffentlicht im AEROKURIER