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Das Air-Law Team gibt regelmäßig einen kleinen Einblick in ihr gesammeltes luftrechtliches Wissen, um die Mitglieder der Luftfahrtbranche über aktuelle und relevante Themengebiete zu informieren und aufzuklären. Veröffentlichungen finden Sie in den folgenden Journalen der Fachpressen. 

Bodenkollision zweier Flugzeuge

Bodenkollision bei rutschigen Verhältnissen. Betriebsgefahr eines abgestellten Luftfahrzeuges

Das Landgericht Hanau hat sich kürzlich dazu entschieden, dass auch von einem auf dem Vorfeld abgestellten Luftfahrzeug eine Betriebsgefahr ausgeht (Urteil vom 13.05.2015; Az. 4 0 828/13). Im Dezember 2012 wollte ein in diesem Verfahren beklagter Pilot und Eigentümer einer PA 28 nach der Landung zur Flugzeughalle rollen.

Beim Abbiegen vor der Halle geriet er auf leicht schneebedeckter Oberfläche ins Rutschen und streifte das aus seiner Sicht links vor einem der Hallentoren abgestellte Flugzeug des späteren Klägers – ebenfalls eine PA 28. Für das angerempelte Flugzeug hatte der Kläger eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Die Versicherung beauftragte einen Schadensgutachter. Dieser kam zu dem Schluss, dass die an beiden Flugzeugen festgestellten Schäden mit den Schilderungen des Klägers und des Beklagten kompatibel seien. Auch der Kostenvoranschlag der beauftragten Werft sei realistisch. Der Beklagte meldete den Unfall der Bundesstelle für Flugfalluntersuchung sowie seiner Haftpflichtversicherung und gab jeweils eine Unfallschilderung ab. Er gab dabei an, den Unfall verursacht zu haben. Gleichwohl weigerte sich seine Haftpflichtversicherung den Schaden zu bezahlen. Sie wand ein, die geltend gemachten Schäden würden nicht zum Schadensverlauf passen. Die veranschlagten Kosten seien zu hoch und die Betriebsgefahr des gegnerischen Flugzeuges müsste berücksichtigt werden. Aufgrund des im Luftfahrtversicherungsrechts nicht vorgesehenen Direktanspruchs gegen die Versicherung blieb dem Halter der geschädigten Maschine nichts anderes übrig als den Unfallverursacher zu verklagen.

Nach einem Verfahren von rund zwei Jahren, der mehr oder minder intensiven Mitwirkung von insgesamt vier Gutachtern und einem Ortstermin, bei dem die Bodenkollision nachgestellt wurde, entschied das LG Hanau zugunsten des Klägers – allerding nur zu 75 Prozent. Dem Kläger stehe gegenüber dem Beklagten ein aus den §§ 33 Abs. 1 LuftVG, 823 BGB folgender Anspruch auf Erstattung des an dem Flugzeug entstandenen Schadens zu. Er könne jedoch nicht die Erstattung des vollen Schadens verlangen. Auch sei der Kläger Halter des bei dem Vorfall beschädigten Flugzeugs, weswegen die sich aus § 33 Abs. 1 LuftVG ergebende Gefährdungshaftung wechselseitig zu berücksichtigen sei.

Das Flugzeug des Klägers befand sich nach Ansicht des Gerichts noch im Betrieb im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG, obwohl niemand mehr an Bord war. Ein Luftfahrzeug sei solange in Betrieb, als von ihm noch typische Gefährdungen ausgehen. Im Betrieb sei das Luftfahrzeug daher auch dann noch, wenn es in verkehrsbeeinflussender Weise ruht. Der Betrieb ende regelmäßig erst mit einem Abstellen außerhalb des öffentlichen Verkehrsbereichs, also z.B. in der Halle. Damit habe gemäß § 41 Abs. 1 LuftVG eine Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge stattzufinden. Diese führe hier zu einer Haftungsverteilung von 75 % zu Lasten des Beklagten und 25 %  zu Lasten des Klägers. Die Betriebsgefahr des rollenden Beklagtenflugzeugs sei deutlich höher als die des ruhenden Klägerflugzeugs. Ein Verschulden sei dem Beklagten demgegenüber nicht anzulasten.

Am Unfalltag herrschten winterliche Witterungsverhältnisse. In Richtung der Flugzeughalle ist der Taxiway wegen einer Wasserauffangrinne leicht abschüssig. Aufgrund der leichten Schneedecke, könne ohne weiteres auch von einer leichten Vereisung ausgegangen werden. Dass das nur über die Radbremsen steuerbare Flugzeug des Beklagten beim beabsichtigten Fahrmanöver nach rechts ins Rutschen geriet und dies letztlich die Ursache für den Zusammenstoß beider Flugzeuge war, sei plausibel. Mangels festgestellten Fehlverhaltens des Beklagten sei eine weitere Erhöhung der Betriebsgefahr des Beklagtenflugzeugs, die die Betriebsgefahr des klägerischen Flugzeugs zurücktreten lassen würde, daher nicht gegeben. Der Verursachungsbeitrag des Klägerflugzeugs sei aber umgekehrt auch nicht so unwesentlich, dass die Betriebsgefahr hinter der des Beklagtenflugzeugs vollständig zurücktreten müsste. Gerade in Anbetracht der Witterungssituation und der Notwendigkeit für ankommenden Flugverkehr, zum Erreichen der Hallen Tore der Flugzeughalle die Rechtskurve zu durchfahren, ist das Abstellen der Piper im erweiterten Kurvenbereich vor der Halle und die damit einhergehende Verengung des Verkehrsraums kein völlig unwesentlicher Verursachungsbeitrag.

Frank Dörner

Veröffentlicht im Luftsport 03/2015