Publikationen

Das Air-Law Team gibt regelmäßig einen kleinen Einblick in ihr gesammeltes luftrechtliches Wissen, um die Mitglieder der Luftfahrtbranche über aktuelle und relevante Themengebiete zu informieren und aufzuklären. Veröffentlichungen finden Sie in den folgenden Journalen der Fachpressen. 

AMC zu Part FCL……Neuerungen und Klarstellungen

Highlights wie, elektronisches Flugbuch und Anrechnung von Flugzeiten:

Flugbuch…bald auch elektronisch:

Am 19.03.2020 wurden durch die EASA einige AMC-Amendments zur Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 veröffentlicht. Dies unabhängig von den am 8.April 2020 in Kraft tretenden Änderungen der Lizenzverordnung dazu, dass die betrieblichen und lizenzrechtliche Vorgaben für der Segelflugsport und der Ballonsport in jeweiligen „Rulebooks“ zusammengefasst werden. Für diese beiden Bereiche bzw. neuen Verordnungen werden jeweils eigene Acceptable Means of Compliance and Guidance Material’s (AMC & GM) zu veröffentlichen sein bzw. entsprechende Verweise erfolgen.

Spannend sind einige kleinen Neuerungen und Klarstellungen, welche die bisherige FCL-Verordnung betrifft:

So z.B. die per EASA-AMC 1 zu FCL.050 neu gefasste Regelung zu „Recording of Flight Time“:
Für die kommerzielle Fliegerei war es bislang schon so, dass die Flugzeiten auch vom Operator „computergestützt“ – nun durch das Wort „elektronisch“ geändert – geführt werden konnte.
Nun gibt es diese Möglichkeit grundsätzlich auch für den „nicht-kommerziellen“ Betrieb:
Der englische Text sagt: “for other types of flights in aeroplanes, helicopters and powered lift aircraft, the pilot should record the details of the flights flown in the following logbook format., which may be kept in electronic format. All data set out in (a) should be included.
For sailplanes and, balloons and airships, a suitable format, which may be electronic, should be used. That format should contain the relevant items mentioned in (a) and additional information specific to the type of operation.”

D.h. die Flugzeiten für Flugzeuge, Hubschrauber und Luftschiffe sind in dem von der EASA dargestellten Format zu führen. Das geht aber auch elektronisch! Ergo, wenn nun Programme angeboten werden, welche eine solche Darstellung ermöglichen, ist dies künftig auch elektronisch möglich.

Segelflieger und Ballonfahrer müssen ein „geeignetes“ Format vorhalten. Dort müssen auch die notwendigen Daten, wie Datum, Startplatz, Landeplatz, Zeiten etc. enthalten sein. Das Format ist aber nicht so strikt vorgegeben. D.h. es müssten sogar Listen, die z.B. aus Plattformen, wie „Vereinsflieger“ o.ä. generiert werden, akzeptabel sein!

Allerdings verweist die EASA darauf, dass im Falle von elektronischen Aufzeichnungen sie so erstellt und aufbewahrt werden sollten, dass sie auf Anfrage einer zuständigen Behörde leicht verfügbar sind und alle relevanten Angaben enthalten, vom Piloten zertifiziert (d.h. signiert?) sind und in einem von der zuständigen Behörde akzeptierten Format vorliegen. Hier werden die Anbieter mit den Behörden reden müssen und ggf. eine Vereinheitlichung per NfL erforderlich werden.

 

Flugzeitenanrechenbarkeit…auch für ANNEX I Flieger:

“AMC1 FCL.140.A; FCL.140.S; FCL.740.A(b)(1)(ii) Recency and revalidation requirements
All hours flown on aeroplanes or sailplanes that are subject to a decision as per Article 2(8) of the Basic Regulation or that are specified in Annex I to the Basic Regulation should count in full towards fulfilling the hourly requirements of points FCL.140.A, FCL.140.S, and FCL.740.A(b)(1)(ii) under the following conditions:
(a) the aircraft matches the definition and criteria of the respective Part-FCL aircraft category, class, and type ratings; and
(b) the aircraft that is used for training flights with an instructor is an Annex-I aircraft of type (a), (b), (c), or (d) that is subject to an authorisation specified in points ORA.ATO.135 or DTO.GEN.240.”

Eine (eigene) deutsche Übersetzung dazu:
„Anforderungen an Verlängerung und Erneuerung
Alle Flugstunden in Flugzeugen oder Segelflugzeugen, die einer Entscheidung gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung unterliegen oder in Anhang I der Grundverordnung aufgeführt sind, werden unter den folgenden Bedingungen vollständig auf die Erfüllung der Stundenanforderungen der Punkte FCL.140.A, FCL.140.S und FCL.740.A(b)(1)(ii) angerechnet:
(a) das Luftfahrzeug entspricht der Definition und den Kriterien der jeweiligen Teil-FCL Luftfahrzeugkategorie, -Klasse und -Musterberechtigungen; und
b) das Luftfahrzeug, das für Ausbildungsflüge mit einem Fluglehrer verwendet wird, ist ein Luftfahrzeug des Musters a, b, c oder d in Anhang I, das einer Genehmigung gemäß den Punkten ORA.ATO.135 oder DTO.GEN.240 unterliegt.“

Danach wird klargestellt, dass auch Flugstunden auf Annex I -Luftfahrzeugen (frühere Bezeichnung Annex II-Luftfahrzeuge, geändert durch die am 11.09.2018 in Kraft getretene neue Basic-Regulation) anrechenenbar sind! Unklarheit herrschte dazu bei Manchen eigentlich „nur“ bzgl. der historischen Flugzeuge – also werden Flugstunden im „Piperle“ denn auch angerechnet? Richtigerweise stellte sich diese Frage jedoch zu allen Annex I – Kategorien bishin zum Ultraleichtflugezug! D.h., wenn das Annex-I Luftfahrzeug nach Art, Klasse oder Muster einem „EASA“-geregelten“ Luftfahrzeug entspricht, so sind die Stunden meines Erachtens nach anrechenbar!

Hinsichtlich der Definition von „EASA“-geregelten“ Luftfahrzeugen würde man dazu wohl auf die Begriffsbestimmungen in FCL.010 zu „Luftfahrzeug“, „Flugzeug“, „Flugzeugklasse“…etc. zurückgreifen. Also z.B. „Flugzeug“ bezeichnet „ein von einem Triebwerk angetriebenes Starrflügelflugzeug schwerer als Luft, das durch die dynamische Reaktion der Luft an seinen Tragflächen in der Luft gehalten wird“

Wenn Flüge mit Fluglehrer durchgeführt werden, gilt dies allerdings nur eingeschränkt. Dann müssen es Luftfahrzeuge sein, die auch in einer ATO oder DTO zugelassen sind.

 

Frank Dörner, Rechtsanwalt