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Das Air-Law Team gibt regelmäßig einen kleinen Einblick in ihr gesammeltes luftrechtliches Wissen, um die Mitglieder der Luftfahrtbranche über aktuelle und relevante Themengebiete zu informieren und aufzuklären. Veröffentlichungen finden Sie in den folgenden Journalen der Fachpressen. 

Altersgrenzen für Piloten in der gewerblichen Luftfahrt

Ein Nachtrag zu „Sind die geltenden Altersgrenzen für Piloten in der gewerblichen Luftfahrt zementiert? (GAN 4/2019)

Dass betroffene Piloten auf die eine oder andere Weise versuchen, sich auch nach Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze die Möglichkeit einer Tätigkeit in der gewerblichen Luftfahrt zu erhalten, ist nachvollziehbar. In einem Fall, der in dem vorangegangenen Artikel angesprochen wurde1, versuchte ein Pilot, sich durch Umschreibung seines ATPL(H) in eine PPL die Lehrberechtigungen für Hubschraubertypen zu erhalten, deren Führen eine ATPL oder CPL voraussetzt. Er war der Ansicht, dass es für die Verlängerung oder Erneuerung dieser Berechtigungen nur darauf ankomme, dass er überhaupt im Besitz irgendeiner Pilotenlizenz ist. Damit konnte er sich aber auch in dem Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht durchsetzen.

In seiner noch im vergangenen Jahr getroffenen Entscheidung ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht des Klägers nicht gefolgt. Es wurde vielmehr bestätigt, dass durch eine solche Umwandlung die Lehrberechtigung TRI(H) und die Prüferberechtigung TRE(H) für die Hubschraubertypen SA365/365N, R22 und R44 nicht erhalten bleiben. Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dürfen diese Berechtigungen dann nicht verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber nur noch Inhaber ei-ner Privatpilotenlizenz ist. Bei Verlängerung dieser Berechtigungen wird nämlich wie bei einer Neuerteilung eine Berufspilotenlizenz verlangt2.

Der Streit um diese Frage ist auch der Systematik und Begrifflichkeit in der maßgeblichen EU-Verordnung3 geschuldet. Dort werden in einem eigenen Abschnitt4 zunächst die allgemein geltenden Anforderungen aufgeführt, die für die Beantragung, Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnissen erfüllt sein müssen. Die Klärung der Frage, wann es sich um die Verlängerung oder die Erneuerung einer Berechtigung oder eines Zeugnisses handelt, ist dagegen einem weiteren Abschnitt über die jeweiligen Berechtigungen zu entnehmen5. Allerdings geht daraus recht eindeutig hervor, dass als „Erneuerung“ (z.B. einer Berechtigung) die „administrativ getroffene Maßnahme“ gemeint ist, die nach Ablauf einer Berechtigung oder eines Zeugnisses vorgenommen wird und dem Zweck der Erneuerung des mit der Berechtigung oder dem Zeugnis verbundenen Rechts um einen weiter festgelegten Zeitraum dient. Als „Verlängerung“ (bspw. einer Berechtigung) wird diese administrativ getroffene Maßnahme dagegen immer dann bezeichnet, wenn sie innerhalb des Gültigkeitszeitraums einer Berechtigung oder eines Zeugnisses erfolgt. Beides setzt jedoch vor-aus, dass der Betroffene die beantragte Berechtigung noch besitzt, und für das Bundesverwaltungsgericht ging daraus deutlich hervor, dass es sich in diesen Fällen nicht um eine Ersterteilung (der jeweiligen Berechtigung) handelt. Da der Verordnungsgeber aber für alle diese Fälle den Begriff des „Bewerbers“ verwendet, wird auch deutlich, dass mit diesem Begriff eben nicht nur der Bewerber um eine Ersterteilung gemeint ist6.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auslegung der Vorschrif-ten über die Erneuerung und Verlängerung von Berechtigungen aber zusätzlich durch die schon mehrfach angesprochenen Überlegungen zur Sicherheit der Luftfahrt gestützt. Diese ergeben sich u.a. aus den Erwägungsgründen der Verordnung (EU) Nr. 1178/20117, die ihrerseits der weiteren Konkretisierung der Anforderungen nach der (Grund-)Verordnung dienen, die wiederum die zum Er-reichen der Ziele auf dem Gebiet der Sicherheit der Zivilluftfahrt notwendigen Mittel vorsieht. Daraus ergibt sich die Anforderung, dass Lehrberechtigte für Musterberechtigungen Inhaber einer Lizenz für Berufspiloten (CPL), für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen (MPL) oder für Verkehrspiloten (ATPL) sein müssen. Das ist auch geeignet, ein hohes Sicherheitsniveau der Zivilluftfahrt zu gewährleisten, da der Bewerber für diese Lizenzen nicht nur weitergehende theoretische Kenntnisse nachweisen müsse als für eine Privatpilotenlizenz, sondern auch in der praktischen Prüfung höhere Anforderungen gestellt werden8. Außerdem ist für die CPL, MTPL und ATPL ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 erforderlich, während für die Ausübung der mit einer Privatpilotenlizenz verbundenen Rechte ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 genügt9. Ferner darf ein Pilot ein Luftfahrzeug im gewerblichen Luftverkehr und zum Transport von Fluggästen nur betreiben, wenn er seine fortlaufende Flugerfahrung nachweist10. Diese Anforderungen rechtfertigen deshalb die Annahme, dass der Inhaber einer CPL, MPL oder ATPL über weitergehende körperliche Fähigkeiten und über eine umfangreichere fortlaufende Flugerfahrung verfügt als der Inhaber einer Privatpilotenlizenz. Ferner stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass diese Fähigkeiten für die Ausbildung und Prüfung von Flugschülern von besonderer Bedeutung sind und dies insbesondere für die größeren und technisch komplexeren Hubschraubertypen gelte. Diese Tätigkeit und damit verbunden ihre Bedeutung für die Sicherheit des Luftverkehrs unterscheidet sich aber nicht danach, ob der Antragsteller seine Tätigkeit als Ausbilder auf der Grundlage einer Ersterteilung oder aber nach einer Verlängerung oder Erneuerung der Lehrberechtigung ausüben will. Ein weiteres Argument ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht daraus, dass Lehrberechtigungen nur für einen Zeitraum von drei Jahren gültig sind11 und auch vor Erreichen des 65. Lebensjahres nur verlängert oder erneuert werden können, wenn der Bewerber weiterhin Inhaber einer CPL, MPL oder ATPL ist >>

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