Publikationen

Das Air-Law Team gibt regelmäßig einen kleinen Einblick in ihr gesammeltes luftrechtliches Wissen, um die Mitglieder der Luftfahrtbranche über aktuelle und relevante Themengebiete zu informieren und aufzuklären. Veröffentlichungen finden Sie in den folgenden Journalen der Fachpressen. 

Der Luftsportverein als Erlebnispartner?

Der Luftsportverein als Erlebnispartner…

 „MEHR KUNDEN ERREICHEN. MEHR VERKAUFEN. MEHR VERDIENEN“

 

Erlebnisportale bieten auf attraktiven Webseiten aber auch über ganz konventionellen Werbemittel wie Print, Rundfunk und Fernsehen ausgefallene Freitzeitevents an. Und auch die, sonst nicht allzu beliebte, Gutscheinvariante zu Weihnachten oder dem Geburtstag wird so zum vielversprechenden besonderen Ereignis.

Auch Flugsportvereine werden oft von Erlebnisportalen dazu eingeladen, „Partner“ zu werden. Z.B. mit dem Slogan „mehr Kunden erreichen, mehr verkaufen und mehr verdienen“ soll es dem angehenden Partner schmackhaft gemacht werden, sich auf die Vermittlungsverträge einzulassen.

 Eine etwas ungleiche Partnerschaft. Auf der einen Seite hochprofessionelle Marketingprofis und auf der anderen Seite gemeinnützige Vereine mit Privatpiloten.

 Das Intro „mehr Kunden erreichen“ sollte den Vereinsvorstand schon vorsichtig werden lassen. Kunden? Dagegen ist im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins zunächst nichts einzuwenden. Cafe, Würschtl und Bier werden beim Flugplatzfest auch an „Kunden“ verkauft. Dazu bekommt der Verein dann eine Schankerlaubnis für diesen Tag und die Vereinshelfer benötigen auch keine besondere Berufsausbildung dazu. Die Gemeinnützigkeit ist dadurch per se nicht gefährdet.

 Aber in der Luftfahrt? Nach EASA bzw. EU-Lesart ist jede Beförderung von Passagieren gegen Entgelt „gewerblich“.

Eine „gewerbliche Tätigkeit“ bezeichnet nach der Europäischen Luftrechtsbibel – der Grundverordnung VO(EU) Nr. 216/2008 Art. 3 den Betrieb eines Luftfahrzeugs gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder der, wenn er nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Rahmen eines Vertrags zwischen einem Betreiber und einem Kunden erbracht wird, wobei der Kunde keine Kontrolle über den Betreiber ausübt.

 

Und für die gewerbliche Luftfahrt ist, mit einigen Ausnahmen, das Vorhalten eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) sowie Pilotenlizenzen, die zur gewerbsmäßigen Fliegerei berechtigen, erforderlich. Außerdem sind die dazu verwendeten Luftfahrzeuge in einem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) zu führen.

 

Die AOC-Pflicht ist grundsätzlich in der VO(EG) Nr. 1008/2008 geregelt. In Artikel (3) ist dann zu lesen, dass unbeschadet anderer anwendbarer Bestimmungen gemeinschaftlicher, einzelstaatlicher oder internationaler Rechtsvorschriften für die folgenden Kategorien von Flugdiensten nicht das Erfordernis einer gültigen Betriebsgenehmigung gilt:

a) Flugdienste, die mit Luftfahrzeugen ohne Motorantrieb und/oder mit ultraleichten Luftfahrzeugen mit Motorantrieb durchgeführt werden, und

b) Rundflüge. Für diese Rundflüge wiederum ist der Blick ins deutsche Luftverkehrsgesetz hilfreich:

Nach § 20 Abs. 1 LuftVG bedürfen juristische oder natürliche Personen sowie Personenhandelsgesellschaften für die gewerbsmäßigen Rundflüge in Luftfahrzeugen sowie die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen mit Ballonen einer Betriebsgenehmigung als Luftfahrtunternehmen. Der Genehmigungspflicht unterliegt auch die nichtgewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt; ausgenommen hiervon sind Flüge mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen zugelassen sind.

 

Ergo:

1. Für Gastflüge mit Segelflugzeugen braucht der Verein kein AOC

2. Auch der Motorsegler (TMG) löst keine AOC-Pflicht aus, wenn kein gewerbsmäßiger Betrieb damit vorgesehen ist.

3. Das gilt auch für die 4-sitzige Motormaschine, solange nicht gewerbsmäßig geflogen wird.

 

Und eine Hilfestellung dazu, was als nicht „gewerbsmäßig“ zu betrachten ist liefert die VO(EU) Nr. 965/2012 – die Europäische „OPS-Verordnung“:

Danach soll, abweichend von der grundsätzlichen oben dargestellten AOC-Pflicht, folgender Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Flugzeugen und Hubschraubern, Ballonen und Segelflugzeugen zulässig sein:

a) Flüge von Privatpersonen auf Kostenteilungsbasis unter der Bedingung, dass die direkten Kosten von allen Insassen des Luftfahrzeugs, einschließlich des Piloten, geteilt werden und die Anzahl der Personen, die die direkten Kosten teilen, auf sechs begrenzt ist;

b) Wettbewerbsflüge oder Schauflüge unter der Bedingung, dass das Entgelt oder jede geldwerte Gegenleistung für solche Flüge beschränkt ist auf die Deckung der direkten Kosten und einen angemessenen Beitrag zu den jährlichen Kosten sowie von Preisen, deren Wert einen von der zuständigen Behörde festgelegten Wert nicht übersteigen darf;

c) Einführungsflüge, Flüge zum Zwecke des Absetzens von Fallschirmspringern, Flüge zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Kunstflüge, die entweder von einer Ausbildungsorganisation mit Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat und mit einer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilten Genehmigung (ATO) durchgeführt werden, oder die von einer mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichteten Organisation durchgeführt werden, unter der Bedingung, dass der Flug keinen außerhalb der Organisation verteilten Gewinn erwirtschaftet und solche Flüge bei Beteiligung von Nichtmitgliedern der Organisation nur eine unbedeutende Tätigkeit der Organisation darstellen.

 

Bei diesen Einführungsflügen steht das Interesse den Passagier für den Luftsport zu begeistern an vorderer Stelle. Nicht die Gewinnung von „Kunden“, „Verkaufen“ oder „Verdienen“.

Die Erlebnisportale überlassen es den „Partnern“ alle erforderlichen Genehmigungen vorzuhalten und „gesetzeskonform“ zu sein. Das Portal tritt nur als „Vermittler“ auf und bekommt für die Vermittlung typischerweise immerhin 30-35{2a86e3729654efb4454470b083ea288b59885546334e5ea9d84b15e43df58529} des Verkaufspreises! Ganz nebenbei tritt der Partner ganz nebenbei meist auch noch alle Bild- und Werberechte ab!

Und im Schadenfall bleibt dem „Kunden“ als Anspruchsgegner nur der Verein! Das Erlebnisportal ist ja nur „Vermittler“ und lässt sich zudem versichern, dass es von Haftungsansprüchen Dritter, insbesondere der Kunden hinsichtlich der Durchführung und der Folgen der Durchführung seiner Dienstleistungen freigestellt wird. Das Portal haftet gegenüber ihren Kunden nicht für die Erbringung der vermittelten Leistungen.

 Womit rechnet wohl der Kunde bei den professionell beworbenen Flugleistungen? Mit einem Verein der Mitgliederwerbung betreiben will oder mit einem gewerbsmäßig geführten Profiunternehmen welches alle behördlichen Erlaubnisse besitzt?

Und wie werden Gesetzgeber, Verwaltung, Versicherungen und ggf. Strafverfolgungsbehörden im Schadenfall, den professionell beworbenen Erlebnisflug qualifizieren wollen, der so gar nichts mit Mitgliederwerbung, sondern mit „KUNDE, VERKAUFEN, und „GEWINN“ zu tun hat?

 Daher liebe Vereine und Privatpersonen: Denken Sie darüber nach, ob es nicht eh nachhaltiger wäre, tatsächlich potentielle Mitglieder oder Förderer des Flugsports mit attraktiven Werbeaktionen auf die Möglichkeit hinzuweisen, an unserem „Flugerlebnis“ teilzuhaben? Für 30{2a86e3729654efb4454470b083ea288b59885546334e5ea9d84b15e43df58529} vom Flugpreis lässt sich einiges an Ideen und Werbung auf die (eigenen) Beine stellen.

Auch wenn es sich nach den Buchstaben des Gesetzes hören lässt, dass Segelfüge auf diese Art und Weise angeboten werden, vorausgesetzt, der eingesetzte Pilot hat den „COM-OPS“-Eintrag, so ist es doch recht fraglich, ob ein hoher Mehrwert für den Verein zu erwarten ist.

Für den Bereich der motorisierten Fliegerei erscheint es von vorne herein unzulässig, ohne AOC solche Flüge anzubieten. Die motorisierte Ausnahme „UL“ dürfte dabei auch eher selten eine verlässliche Alternative darstellen falls der Rundflug nicht auf wenige Minuten beschränkt sein soll. Denn für mehr Sprit reicht die zulässige Zuladung bei den meisten UL’s eh nicht, wenn es sich bei Pilot(in) und Passagier(in) nicht um zwei schlanke 70 kg-Personen handelt.

 

Frank Dörner, Rechtsanwalt, Luftfahrtsachverständiger

Veröffentlicht im Luftsport 04/2016

Veröffentlicht im Adler 12/2016